Als eine Familie ihren Neubau bezog, waren etliche Handwerkerleistungen noch nicht erbracht – so zum Beispiel das Anbringen des Außenputzes an der Fassade, Pflasterungsarbeiten und das Verlegen eines Rollrasens. Weil die Unternehmen in einem bereits bewohnten Objekt tätig waren, wollten die Steuerzahler den Lohnkostenanteil der Handwerkerleistungen in Anspruch nehmen. Das Finanzamt verwies darauf, dies sei bei neu errichteten Objekten grundsätzlich nicht möglich. Und genau darum handle es sich hier. Dass die Familie bereits eingezogen sei, ändere nichts an der Rechtslage.
Die Richter verwiesen die Steuerzahler auf den engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang der Arbeiten mit der Neubaumaßnahme. Diese machten eine Anerkennung der Handwerkerleistungen durch den Fiskus unmöglich. Das treffe sowohl auf die Anbringung des Fassadenputzes als auch auf die Gestaltung der Außenanlagen zu. Der Fall ist wegen seiner grundsätzlichen Bedeutung derzeit vor dem Bundesfinanzhof (Aktenzeichen VI R 53/17) anhängig.
mit freundlicher Unterstützung von Gebäude Energie Berater
Notwendige Cookies helfen dabei, eine Webseite nutzbar zu machen, indem sie Grundfunktionen wie Seitennavigation und Zugriff auf sichere Bereiche der Webseite ermöglichen. Die Webseite kann ohne diese Cookies nicht richtig funktionieren. Diese Cookies werden nur lokal auf Ihrem PC gespeichert.
Mehr Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung